I. | Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten der Gesellschaft,
- zwei stellvertretenden Präsidenten, von denen einer vom Wissenschaftlichen Beirat aus seinem Kreis gewählt wird,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- fünf weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen eins vom Wissenschaftlichen Beirat aus seinem Kreis gewählt wird.
Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. |
II. | Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Präsident der Gesellschaft leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedenfalls aber auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern und in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. |
III. | Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, die stellvertretenden Präsidenten und den Schriftführer vertreten. Je zwei Personen vertreten die Gesellschaft gemeinsam. |
IV. | Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wird ein Nachfolger von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt. Für die Zwischenzeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt gegebenenfalls der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen wahrnehmen soll. |
V. | Bei der erstmaligen Wahl des Vorstandes dauert die Amtszeit des vom Beirat gewählten stellvertretenden Präsidenten zwei Jahre, des anderen ein Jahr; von den unter §5, I, 5 aufgeführten, von der Mitgliederversammlung gewählten weiteren Vorstandsmitgliedern gelten die beiden jüngsten als auf ein Jahr, die beiden anderen als auf zwei Jahre gewählt. |
VI. | Kandidaten für die Wahl zum Vorstand sollen am Wahltag das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |