06.05.2021
Virtuelle Vortragsveranstaltung (in Verbindung mit der Erhard-Weigel-Gesellschaft e.V.)
Dr. Thomas Behme (Berlin):
Erhard Weigels Gottesbeweis und dessen Kritik durch Leibniz.
mehr lesenDr. Thomas Behme (Berlin):
Erhard Weigels Gottesbeweis und dessen Kritik durch Leibniz.
mehr lesenI. |
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesellschaft e.V. will die Kenntnis des Werkes und des Wirkens von Leibniz vertiefen und verbreiten und wie Leibniz Verbindungen zwischen den Disziplinen der Wissenschaften pflegen. Vornehmlich wird sie
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II. | Der Sitz der Gesellschaft ist Hannover, wo Leibniz vierzig Jahre lang lebte und wo sein Nachlass aufbewahrt wird. |
III. | Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
IV. | Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister einzutragen. (Die Eintragung erfolgte am 29. Juli 1966 beim Amtsgericht Hannover (Vereinsregister Nr. 3430.) |
I. | Die Gesellschaft hat ordentliche und fördernde Mitglieder im In- und Ausland. Diese können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen sein. Die Gesellschaft kann Ehrenmitglieder haben. |
II. | Die Mitglieder der Gesellschaft verpflichten sich durch ihren Beitritt, den Zielen der Gesellschaft zu dienen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. |
III. | Fördernde Mitglieder haben bei ihrem Beitritt einen einmaligen Beitrag in einer vom Vorstand zu beschließenden Höhe zu entrichten. Für Institutionen kann der Vorstand eine besondere Regelung treffen. |
IV. | Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind nicht beitragspflichtig. |
V. | Die Gesellschaft kann besonders verdiente ehemalige Präsidenten oder Vizepräsidenten zu Ehrenpräsidenten ernennen. |
VI. | Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. April zu entrichten. |
VII. | Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Jahresende und nur durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen, der spätestens am 1. Dezember eingegangen sein muss. |
VIII. | Aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit dem Beitrag rückständig ist, kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. |
IX. | Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
Organe der Gesellschaft sind:
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I. | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Hannover, tunlichst im November statt. Sie kann ausnahmsweise auf Beschluss des Vorstandes nach einem anderen Ort einberufen werden, wenn nach Auffassung des Vorstandes besondere Gründe dies rechtfertigen. außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründetes schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder statt. |
II. | Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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III. | Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis zum 1. August dem Vorstand einzureichen. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung schriftlich spätestens am 1. September. Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ergehen vier Wochen vor dem vom Vorstand anberaumten Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor diesem Termin in der Geschäftsstelle eingegangen sein. |
IV. | Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben. |
I. | Der Vorstand besteht aus
Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. |
II. | Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Präsident der Gesellschaft leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedenfalls aber auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern und in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. |
III. | Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, die stellvertretenden Präsidenten und den Schriftführer vertreten. Je zwei Personen vertreten die Gesellschaft gemeinsam. |
IV. | Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wird ein Nachfolger von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt. Für die Zwischenzeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt gegebenenfalls der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen wahrnehmen soll. |
V. | Bei der erstmaligen Wahl des Vorstandes dauert die Amtszeit des vom Beirat gewählten stellvertretenden Präsidenten zwei Jahre, des anderen ein Jahr; von den unter §5, I, 5 aufgeführten, von der Mitgliederversammlung gewählten weiteren Vorstandsmitgliedern gelten die beiden jüngsten als auf ein Jahr, die beiden anderen als auf zwei Jahre gewählt. |
VI. | Kandidaten für die Wahl zum Vorstand sollen am Wahltag das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
I. | Der Wissenschaftliche Beirat nimmt die wissenschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft, insbesondere die Förderung der Edition der Werke von Leibniz [§1, I, 1] wahr. Er hat
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II. | Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden von diesem kooptiert. Die ersten Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Der Präsident der Gesellschaft wird zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates eingeladen. Der Vorsitzende kann weitere Mitglieder der Gesellschaft einladen. |
III. | Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt seinen Vorsitzenden. Er kann korrespondierende Mitglieder wählen, die nicht Mitglied der Gesellschaft zu sein brauchen. Korrespondierende Mitglieder sind zu den Sitzungen einzuladen. |
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für drei Jahre. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder dem Wissenschaftlichen Beirat angehören. Sie überprüfen die Finanzgebarung, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Wahrnehmungen und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Land Niedersachsen mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich durch die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek – Niedersächsische Landesbibliothek für die gemeinnützige Leibniz-Forschung zu verwenden. Beschließt im Falle der Auflösung der Gesellschaft der Wissenschaftliche Beirat, in einer anderen Rechtsform seine Tätigkeit fortzusetzen, so verbleiben ihm die schriftlichen Unterlagen über seine Tätigkeit und das Recht, die wissenschaftliche Zeitschrift weiterzuführen. |
Die Satzung finden Sie auch hier als pdf-Datei.