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Mitgliederversammlung
Mitgliedschaft
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Veranstaltungen / Kongress/Congress/Congrès
Veröffentlichungen
§ 1
Die Gesellschaft
- Die Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesellschaft e.V. will die Kenntnis des Werkes
und des Wirkens von Leibniz vertiefen und verbreiten und wie Leibniz
Verbindungen zwischen den Disziplinen der Wissenschaften pflegen.
Vornehmlich wird sie
- die Leibniz-Forschung und die Edition der Werke von Leibniz fördern,
- Vorträge, Diskussionen und Tagungen veranstalten,
- Gelegenheit zur wissenschaftlichen Begegnung von Fachgelehrten verschiedener
Disziplinen schaffen,
- eine wissenschaftliche Zeitschrift und andere Publikationen herausgeben.
- Der Sitz der Gesellschaft ist Hannover, wo Leibniz vierzig Jahre lang lebte
und wo sein Nachlass aufbewahrt wird.
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister einzutragen. (Die Eintragung
erfolgte am 29. Juli 1966 beim Amtsgericht Hannover (Vereinsregister Nr. 3430.)
§ 2
Mitgliedschaft
- Die Gesellschaft hat ordentliche und fördernde Mitglieder im In-
und Ausland. Diese können natürliche und juristische Personen sowie
Institutionen sein. Die Gesellschaft kann Ehrenmitglieder haben.
- Die Mitglieder der Gesellschaft verpflichten sich durch ihren Beitritt, den
Zielen der Gesellschaft zu dienen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Fördernde Mitglieder haben bei ihrem Beitritt einen einmaligen Beitrag in
einer vom Vorstand zu beschließenden Höhe zu entrichten. Für Institutionen kann
der Vorstand eine besondere Regelung treffen.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines
ordentlichen Mitglieds. Sie sind nicht beitragspflichtig.
- Die Gesellschaft kann besonders verdiente ehemalige Präsidenten oder
Vizepräsidenten zu Ehrenpräsidenten ernennen.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. April zu entrichten.
- Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Jahresende und nur durch
einen eingeschriebenen Brief erfolgen, der spätestens am 1. Dezember eingegangen
sein muss.
- Aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn ein Mitglied länger als zwei
Jahre mit dem Beitrag rückständig ist, kann der Vorstand ein Mitglied
ausschließen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme
aufzufordern.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
erhalten.
§ 3
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Wissenschaftliche Beirat
§ 4
Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Hannover,
tunlichst im November statt. Sie kann ausnahmsweise auf Beschluss des Vorstandes
nach einem anderen Ort einberufen werden, wenn nach Auffassung des Vorstandes
besondere Gründe dies rechtfertigen. außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründetes schriftliches Verlangen
eines Drittels der Mitglieder statt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts, Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des Wissenschaftlichen
Beirates oder von Mitgliedern der Gesellschaft.
- Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis zum
1. August dem Vorstand einzureichen. Die Einladung ergeht unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich spätestens am 1. September. Einladungen zu
außerordentlichen Mitgliederversammlungen ergehen vier Wochen vor dem vom
Vorstand anberaumten Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Weitere
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor diesem Termin in der
Geschäftsstelle eingegangen sein.
- Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und
über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt
und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.
§ 5
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten der Gesellschaft,
- zwei stellvertretenden Präsidenten, von denen einer vom Wissenschaftlichen
Beirat aus seinem Kreis gewählt wird,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- fünf weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen eins vom Wissenschaftlichen
Beirat aus seinem Kreis gewählt wird.
Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur
Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung. Der Präsident der Gesellschaft leitet die
Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung. Vorstandssitzungen finden nach
Bedarf, jedenfalls aber auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern und in der
Regel am Sitz der Gesellschaft statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf
Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Präsidenten, die stellvertretenden Präsidenten und den Schriftführer vertreten.
Je zwei Personen vertreten die Gesellschaft gemeinsam.
- Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wird ein Nachfolger von der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nur für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt. Für die Zwischenzeit bis zur
ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt gegebenenfalls der Vorstand, welches
Vorstandsmitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen wahrnehmen soll.
- Bei der erstmaligen Wahl des Vorstandes dauert die Amtszeit des vom Beirat
gewählten stellvertretenden Präsidenten zwei Jahre, des anderen ein Jahr; von
den unter § 5, I, 5 aufgeführten, von der Mitgliederversammlung gewählten
weiteren Vorstandsmitgliedern gelten die beiden jüngsten als auf ein Jahr, die
beiden anderen als auf zwei Jahre gewählt.
- Kandidaten für die Wahl zum Vorstand sollen am Wahltag das 75. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
§ 6
Der Wissenschaftliche Beirat
- Der Wissenschaftliche Beirat nimmt die wissenschaftlichen Aufgaben
der Gesellschaft, insbesondere die Förderung der Edition der Werke von Leibniz
[§ 1, I, 1] wahr.
Er hat
- Verbindungen zwischen den Leibniz-Forschern und den Institutionen, die der
Leibniz-Forschung dienen, herzustellen und zu fördern,
- auf Erfordern privater oder öffentlicher Einrichtungen der
Wissenschaftspflege (Ministerien, Stiftungen, Forschungsgesellschaften) Vorhaben
auf dem Gebiet der Leibniz-Forschung zu begutachten,
- im Benehmen mit dem Vorstand die Redakteure der Zeitschrift zu bestimmen,
- über sonstige Veröffentlichungen der Gesellschaft [§ 1, I, 4] zu
entscheiden.
- Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden von diesem kooptiert.
Die ersten Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Der Präsident der
Gesellschaft wird zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates eingeladen.
Der Vorsitzende kann weitere Mitglieder der Gesellschaft einladen.
- Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
seinen Vorsitzenden. Er kann korrespondierende Mitglieder wählen, die nicht
Mitglied der Gesellschaft zu sein brauchen. Korrespondierende Mitglieder sind zu
den Sitzungen einzuladen.
§ 7
Kassenkontrolle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für drei Jahre. Diese
dürfen nicht dem Vorstand oder dem Wissenschaftlichen Beirat angehören. Sie
überprüfen die Finanzgebarung, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über
ihre Wahrnehmungen und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des
Vorstandes.
§ 8
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Auflösung der Gesellschaft
Bei der Auflösung der Gesellschaft fällt das etwaige Vermögen in seinem
ganzen Umfange, einschließlich aller Arten von Zuwendungen der Mitglieder, dem
Lande Niedersachsen mit der Zweckbestimmung zu, es durch die Niedersächsische
Landesbibliothek Hannover für die Leibniz-Forschung zu verwenden. Beschließt im
Falle der Auflösung der Gesellschaft der Wissenschaftliche Beirat, in einer
anderen Rechtsform seine Tätigkeit fortzusetzen, so verbleiben ihm die
schriftlichen Unterlagen über seine Tätigkeit und das Recht, die
wissenschaftliche Zeitschrift weiterzuführen.
Die Satzung finden Sie auch
hier als pdf-Datei.
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