Satzung der Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesellschaft e.V.

I.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesellschaft e.V. will die Kenntnis des Werkes und des Wirkens von Leibniz vertiefen und verbreiten und wie Leibniz Verbindungen zwischen den Disziplinen der Wissenschaften pflegen.

 

 

 

 

Vornehmlich wird sie

 

 

 

 

1.

die Leibniz-Forschung und die Edition der Werke von Leibniz fördern,

 

2.

Vorträge, Diskussionen und Tagungen veranstalten,

 

3.

Gelegenheit zur wissenschaftlichen Begegnung von Fachgelehrten verschiedener Disziplinen schaffen,

 

4.

eine wissenschaftliche Zeitschrift und andere Publikationen herausgeben.

 

 

 

II.

Der Sitz der Gesellschaft ist Hannover, wo Leibniz vierzig Jahre lang lebte und wo sein Nachlass aufbewahrt wird.

 

 

 

III.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

 

IV.

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister einzutragen. (Die Eintragung erfolgte am 29. Juli 1966 beim Amtsgericht Hannover (Vereinsregister Nr. 3430).)

I.

Die Gesellschaft hat ordentliche und fördernde Mitglieder im In- und Ausland. Diese können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen sein. Die Gesellschaft kann Ehrenmitglieder haben.

 

 

 

II.

Die Mitglieder der Gesellschaft verpflichten sich durch ihren Beitritt, den Zielen der Gesellschaft zu dienen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

 

 

III.

Fördernde Mitglieder haben bei ihrem Beitritt einen einmaligen Beitrag in einer vom Vorstand zu beschließenden Höhe zu entrichten. Für Institutionen kann der Vorstand eine besondere Regelung treffen.

IV.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind nicht beitragspflichtig.

 

 

 

V.

Die Gesellschaft kann besonders verdiente ehemalige Präsidenten / Präsidentinnen oder Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen zu Ehrenpräsidenten / Ehrenpräsidentinnen ernennen.

 

 

VI.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. April zu entrichten.

 

 

 

VII.

Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Jahresende und nur durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen, der spätestens am 1. Dezember eingegangen sein muss.

 

 

 

VIII.

Aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit dem Beitrag rückständig ist, kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern.

 

 

 

IX.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Organe der Gesellschaft sind:

 

 

 

1.

die Mitgliederversammlung

2.

der Vorstand

3.

der Wissenschaftliche Beirat

I.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Hannover, tunlichst im November statt. Sie kann ausnahmsweise auf Beschluss des Vorstandes nach einem anderen Ort einberufen werden, wenn nach Auffassung des Vorstandes besondere Gründe dies rechtfertigen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründetes schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder statt.

 

 

 

II.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

 

 

 

1.

Entgegennahme des Jahresberichts, Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

 

2.

Wahlen,

 

3.

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

 

4.

Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des Wissenschaftlichen Beirates oder von Mitgliedern der Gesellschaft.

 

 

 

III.

Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis zum 1. August dem Vorstand einzureichen. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung schriftlich spätestens am 1. September. Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ergehen vier Wochen vor dem vom Vorstand anberaumten Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor diesem Termin in der Geschäftsstelle eingegangen sein.

 

 

 

IV.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt und vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin unterschrieben.

 

 

V.

Die Mitgliederversammlung kann auch auf dem Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon-, Audio- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und per elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder per elektronischer Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und per elektronischer Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

 

 

VI.

Die Mitgliederversammlung kann auch im schriftlichen Verfahren (per Brief oder E-Mail) Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebenen Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse mit. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Die Abstimmung der Mitglieder kann in unsignierter E-Mail oder schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beschlussvorlage beim Mitglied erfolgen, wobei maßgebend für die Einhaltung der Frist der Zugang der Abstimmung unter folgender E-Mail-Adresse des Vereins (info@leibnizgesellschaft.de) oder schriftlich unter der Anschrift der Geschäftsstelle des Vereins (Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesellschaft e.V., Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek – Niedersächsische Landesbibliothek, Waterloostr. 8, 30169 Hannover, Deutschland) ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Ergebnis ist den Mitgliedern in der Niederschrift mitzuteilen. Über die Durchführung einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren entscheidet der Vorstand.

I.

Der Vorstand besteht aus

 

 

 

 

1.

dem Präsidenten / der Präsidentin der Gesellschaft,

 

2.

zwei Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen, von denen einer / eine vom Wissenschaftlichen Beirat aus seinem Kreis gewählt wird,

 

3.

dem Schriftführer / der Schriftführerin,

 

4.

dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,

 

5.

fünf weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen eins vom Wissenschaftlichen Beirat aus seinem Kreis gewählt wird.

 

 

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit des / der durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Vizepräsidenten / Vizepräsidentin ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt.

 

 

 

II.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Präsident / die Präsidentin der Gesellschaft leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedenfalls aber auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern und in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

 

 

 

III.

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten / die Präsidentin, die Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen und den Schriftführer / die Schriftführerin vertreten. Je zwei Personen vertreten die Gesellschaft gemeinsam.

 

 

 

IV.

Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wird ein Nachfolger / eine Nachfolgerin von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt. Für die Zwischenzeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt gegebenenfalls der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen wahrnehmen soll.

 

 

 

V.

Bei der erstmaligen Wahl des Vorstandes dauert die Amtszeit des / der vom Beirat gewählten Vizepräsidenten / Vizepräsidentin zwei Jahre, des / der anderen ein Jahr; von den unter § 5, I, 5 aufgeführten, von der Mitgliederversammlung gewählten weiteren Vorstandsmitgliedern gelten die beiden jüngsten als auf ein Jahr, die beiden anderen als auf zwei Jahre gewählt.

 

 

VI.

Kandidaten / Kandidatinnen für die Wahl zum Vorstand sollen am Wahltag das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

I.

Der Wissenschaftliche Beirat nimmt die wissenschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft, insbesondere die Förderung der Edition der Werke von Leibniz [§ 1, I, 1] wahr.

 

 

 

 

Er hat:

 

 

 

 

 

1.

Verbindungen zwischen den Leibniz-Forschern / Forscherinnen und den Institutionen, die der Leibniz-Forschung dienen, herzustellen und zu fördern,

 

2.

auf Erfordern privater oder öffentlicher Einrichtungen der Wissenschaftspflege (Ministerien, Stiftungen, Forschungsgesellschaften) Vorhaben auf dem Gebiet der Leibniz-Forschung zu begutachten,

 

3.

im Benehmen mit dem Vorstand die Redakteure / Redakteurinnen der Zeitschrift zu bestimmen,

 

4.

über sonstige Veröffentlichungen der Gesellschaft [§ 1, I, 4] zu entscheiden.

 

 

 

II.

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden von diesem kooptiert. Die ersten Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Der Präsident / die Präsidentin der Gesellschaft wird zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates eingeladen. Der / die Vorsitzende kann weitere Mitglieder der Gesellschaft einladen.

 

 

 

III.

Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende. Er kann korrespondierende Mitglieder wählen, die nicht Mitglied der Gesellschaft zu sein brauchen. Korrespondierende Mitglieder sind zu den Sitzungen einzuladen.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen für drei Jahre. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder dem Wissenschaftlichen Beirat angehören. Sie überprüfen die Finanzgebarung, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Wahrnehmungen und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Land Niedersachsen mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich durch die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek Niedersächsische Landesbibliothek für die gemeinnützige Leibniz-Forschung zu verwenden. Beschließt im Falle der Auflösung der Gesellschaft der Wissenschaftliche Beirat, in einer anderen Rechtsform seine Tätigkeit fortzusetzen, so verbleiben ihm die schriftlichen Unterlagen über seine Tätigkeit und das Recht, die wissenschaftliche Zeitschrift weiterzuführen.

 

Die Satzung finden Sie auch hier als pdf-Datei.

Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesellschaft e.V. c/o Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek
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